20.04.2012

SVHC - in beschichteten Produkten?

Die REACh-Verordnung fordert, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermitteleten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent /w/w) enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt, mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes angibt.

Eine Galvanik ist nach der REACh-Definition als sog. "nachgeschalteter Anwender (Downstream-User)" ein Hersteller von Erzeugnissen.

Aus dem Grunde der Informationspflicht innerhalb der Wertschöpfungskette „Galvanotechnik“ teilen wir mit diesem Schreiben mit, dass derzeit (Stand: 22.07.2011 !) folgende Stoffe aus der SVHC-Liste in den gelieferten Prozesschemikalien enthalten sein können:

Arsentrioxid

Chromtrioxid

Mono-, Di-Chromsäure und deren Oligomere

Kobalt-II-chlorid

Kobaltnitrat

Kobaltsulfat

Kobaltacetat

Angaben, ob ein oder mehrere der oben genannten Stoffe in Ihrem Hause eingesetzt werden, entnehmen Sie bitte den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern ihrer Zulieferfirmen.

Arsentrioxid, Chrom-VI-Verbindungen und Kobalt-II-Salze können als Zusätze in elektrochemischen Verfahren enthalten sein. Dieses bedeutet, dass durch das Anlegen eines elektrischen Potenzials diese als Metalle abgeschieden werden und somit nicht mehr als sog. SVHC-Stoff im Erzeugnis vorliegen. Das eingesetzte Salz liegt in dem Erzeugnis nicht bzw. unterhalb der geforderten 0,1 w-% vor.

Chrom-VI-Salze könnten u.a. Verwendung in Chromatierungen finden. Bei der Umwandlung von Oberflächenschichten wird das Chromat in Erzeugnissen praktisch nur als schwerlösliches Salz und im Allgemeinen < 0,1 w.-% zu finden sein.

Die einzuhaltenden Forderungen beim Umgang und Einbau in Erzeugnisse werden nach dem derzeitigen Kenntnisstand somit erfüllt!

 

24.03.2012

Wir suchen Anlagenführer(innen)!

Wir suchen

Hilfskräfte, Versandmitarbeiter

zur Bestückung und Bedienung unserer vollautomatischen Trommel- und Gestellanlagen sowie für den innerbetrieblichen Transport.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung schriftlich an unsere Postadresse oder per Mail an info@boos-metallveredlung.de!

 

01.06.2010

PFOS: Ausnahmeregelung für die Galvanotechnik

Gemäß der RICHTLINIE 2006/122/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sowie der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz – Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) - gilt ab 27. Juni 2008 ein europaweites Verbot von PFOS (Perfluoroctansulfonate). Ausgenommen von diesem Verbot ist u.a. die Galvanotechnik.

Trotz gültiger europäischer Ausnahmeregelung für das in der Galvanotechnik als Netzmittel verwendete Perfluoroctansulfonat (PFOS) wird die Diskussion über diese Chemikalie zunehmend unsachlicher. Aus arbeitshygienischen, technischen und Umweltgründen kann dieser Stoff in der Galvanotechnik derzeit noch nicht flächendeckend substituiert werden, wenngleich unsere Prozesschemikalienlieferanten intensiv an einer vollkommen fluorfreien Alternative arbeiten. Als Maßnahme zur Verringerung der Emission ins Abwasser haben wir unseren Beschichtern die Optimierung der Spülwasserrückführung in den Aktivelektrolyten und die Dosierung des Netzmittels nach Ampere-Stunden bzw. nach Oberflächendurchsatz
empfohlen, so dass wir derzeit von einer Reduktion des gesamten Eintrags in die Umwelt von ca. 20 % ausgehen.